Beratungshotline: 0203 7594 8844
Rufen Sie uns gerne an und lassen Sie sich kostenfrei beraten ! Unsere kompetenten Berater stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie in Ihrem Umgang mit Pflegebedarf zu unterstützen. Wir verstehen die Bedürfnisse und Herausforderungen, die damit einhergehen, und setzen uns dafür ein, dass Sie gut verpflegt sind.
Persönliche Himidu Pflegebox zusammenstellen
- Wählen Sie Ihre benötigten Pflegehilfsmittel aus.
- Kein Ansammeln von nicht benötigten Artikeln, für eine nachhaltigere Pflege zu Hause.
- Auf Wunsch können Sie Ihre Produkte jeden Monat einfach nach Bedarf wechseln. Sie können sich die Inhalte Ihrer Pflege-Box jederzeit neu zusammenstellen.
- Rufen Sie uns an , Ihre Pflegebox wird nach Bedarf zusammen gestellt. Artikel können auch mehrfach ausgewählt werden.
- Nach Genehmigung durch die Pflegekasse senden wir Ihnen monatlich die passenden Pflegehilfsmittel für Ihren Bedarf.
- Eine ausführliche und kostenfreie Beratung ist natürlich inklusive.
Rufen Sie uns gerne an und lassen Sie sich kostenfrei beraten !
Beratungshotline: 0203-5008 6565
- Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch 25 Stück (90X60)
- Einmalhandschuhe 100 Stück
- Desinfektionsmittel für die Hände 500 ml.
- Desinfektionsmittel für Flächen 500 ml.
- Desinfektionstücher 100 Stück
- Mundschutz 50 Stück
- FFP2 Masken 10 Stück
- Einwegschürzen 100 Stück
- Einmal-Lätzchen 100 Stück
Hier können Sie den Gesetzestext nachlesen:
Bei dem in § 40 Abs. 2 SGB XI genannten Betrag von 40,00 € handelt es sich nicht um einen festen Betrag oder einen Pauschalbetrag, sondern um einen Maximalbetrag. Versicherte sollen im Rahmen einer Leistung aus der
Sozialversicherung bedarfsgerecht versorgt werden und können gemäß ihrem individuellen Bedarf zum Verbrauchbestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe eines Betrages von bis zu 40,00 € pro Monat erhalten.
§ 40 SGB XI
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.